ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ASchG, BGBL 1994/450 § 25
Abs. 1 „Arbeitgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen um das Entstehen eines Brandes und im Fall eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu vermeiden“
Abs. 3 „Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein“
Arbeitsstättenverordnung AStV § 13
Abs. 2 „Löschgeräte und stationäre Löschanlagen sind mind. jedes zweite Kalenderjahr auf Ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen“
Abs. 4 „Prüfungen sind von geeigneten fachkundigen und hiezu berechtigten Personen nach den Regeln der Technik durchzuführen“